Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile

  • 1.Mietpreise
    Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Mietpreise schließen ein: gesetzliche vorgeschriebene Mehrwertsteuer. - Ausstattung und Zubehör je nach Fahrzeugmodell. - Wartungsdienst, Ölverbrauch und Verschleißrepaeratureen. - Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung. - Vollkaskoversicherung. - so wie die gefahrene Kilometer (300 km pro Miettag).
  • 2.Berechnung
    Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei dem vertraglich vereinbarten Vermietbetrieb berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur während der Öffnungszeiten. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird ein Tagesgrundpreis berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Mieter vor.
  • 3.Zahlungsweise
    Nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestättigung durch den Vermieter ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von 10% des Mietpreises zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden. Der voraussichtliche Gesamtpreis ist nach erteilter Reservierungsbestätigung, spätestens jedoch vier Wochen vor Anmietung zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen ist der voraussichtliche Gesamtpreis sofort fällig. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 2,56 € erhoben. Der Verzugszins beträgt 3% über dem Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 6% jährlich. Der Mieter kann einen geringen Verzugsschaden nachweisen. Wird bei Verzug des Mieters ein Inkassobüro beauftragt, so hat der Mieter die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.
  • 4.Kaution
    Bei der Übergabe muß eine Kaution von 1000,-€ (bar) hinterlegt werden .Die Kaution wird auf einer Checkliste zusammen mit dem Zustand des Fahrzeugs bestätigt. Wird das Fahrzeug unbeschädigt zurück gebracht, wird die Kaution von 1000,-- € zurück gegeben.
  • 5.Reservierung und Rücktritt
    Wohnmobilreservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbarten Mietbeginn sind folgenden Anteile des voraussichtlichen Mietpreises lt .Reservierungsdaten zu zahlen: - bis zu 50 Tagen 10%-bis zu 15 Tagen 50%-weniger als 15 Tage 80%- Der Rücktritt ist schriftlich durch Einschreibebrief gegenüber dem Vermieter zu erklären. Wird das Wohnmobil nicht abgenommen, so gilt dies als Rücktritt. Gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten kann sich der Mieter durch den Abschluß der Reiserücktrittskostenversicherung schützen. Die Versicherung wird auf Wunsch von uns eingeleitet.
  • 6.Übergabe,Rückgabe u. Reinigungsgebühren
    Fahrzeuge können am Vorabend des ersten Miettages ab 17 Uhr übernommen werden, die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis spätestens 15 Uhr. In der Hauptsaison finden Übergaben und Rücknahmen nur an Samstagen statt. Die Fahrzeuge werden im gereinigtem Zustand übergeben, und sind im frisch gereinigtem Zustand zurück zu geben. Ist die Reinigung bei Fahrzeugrückgabe ganz oder nur teilweise nicht erfolgt, so hat dieser für eine Außenreinigung 40,.€ Innenreinigung 70,-€ WC-Reinigung 100,-€ zu zahlen. Wurde in den Fahrzeugen trotz Rauchverbot geraucht, sind 70,-€ für eine Innen- reinigung fällig.
  • 7.Berechtigter Fahrer
    Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muß 21 Jahre betragen. Ferner muß der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer ein Jahr im Besitz des Führerscheins KL.III sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, den im Mietvertrag angegebenen Fahrern, den beim Mieter angestellten Bus- fahrern in dessen Auftrag sowie von Familienangehörigen des Mieters gelenkt werden ,sofern letztere das festgesetzte Mindestalter haben. Voraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr. Der Mieter ist verpflichtet, auf verlangen des Vermieters Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges bekannt zu geben, soweit dieses nicht im Mietvertrag selbstgenannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
  • 8.Schutzbrief
    Ist für In-und Ausland vorhanden.
  • 9.Verbotene Nutzungen
    Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: A: zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, B: zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen. C: zur Begehung von Zoll und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. D:. zur Weitervermietung oder Verleihung.
  • 10.Aulandsfahrten
    Mit Ausnahme der Türkei sind Auslandfahrten in die europäischen Ländern möglich. Außereuropäische Auslandsfahrten bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
  • 11.Reparaturen
    Reparaturen die notwendig werden, um Betriebs oder Verkehrsicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100,-€  ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 14)
  • 12.Verhalten bei Unfällen
    Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 333,- € übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-Entwendungs-Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadensbetrag über 52,- € auch der zuständigen Polizeibehörde unverzü- glich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Vermieter ist auf jedenfall telefonisch zu unterrichten.
  • 13.Versicherungsschutz
    Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung(AKB)wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung. Vollkaskoversicherung mit einer Eigenbeteiligung von 1000- €. Teilkasko mit einer Eigenbeteiligung von 300,- €.
  • 14.Haftung des Mieters
    A. Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden nur für reine Reparaturkosten, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Höchstbetrag, und nur bis 1000,- € je Schadensfall. B: Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch Alkohol oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch nichtbeachten des Zeichens 265-Durch- fahrtshöhe gemäß § 41 Abs.2 Ziff.6 StVO verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziff. 11 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluß auf die Feststellung des Schadens gehabt. C: Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrers (Zi. 7)oder zu verbotenem Zweck (Zi.8) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. D: Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
  • 15.Haftung des Vermieters
    Der Mieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für die Versicherung nicht gedeckte Schäden, beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurück läßt.
  • 16. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
    Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
  • 18.Gerichtstand
    Gerichtstand ist in Offenburg, wenn : A. die Vertragsparteien Kaufleute, mit Ausnahme der Minderkaufleute im Sinne des§4HGB sind, B. mindestens eine der Parteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Innland hat. C. die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung verlegt oder ihr Wohnsitz oder Gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagenerhebung nicht bekannt ist. Diese Regelung gilt auch für Wechsel u. Scheckverfahren. Der Vermieter ist auch berechtigt, am Sitz des Mieters zu klagen.
  • 19.Übersichtsklausel und Teilwirksamkeit
    Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, daß ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
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